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Auszahlungsregel
Jede Aktie, die ein Mitspieler beim Marktende in seinem Portfolio hält, wird in der Höhe des tatsächlichen Ergebnisses dieser Aktie nach der Wahl ausgezahlt.
Marktwert
Weil zwei SpitzenkandidatInnen zu wählen sind, hat der Markt einen Marktwert von 200 Ex.
Kandidierende
Definition der Aktie «Nein/Enthaltung»
Die Aktie "Nein/Enthaltung" fasst alle Stimmen zusammen, die als Nein oder Enthaltung abgegeben werden.
Da alle Personen, die mit Nein oder Enthaltung stimmen, de facto auf zwei Stimmen verzichten, zählt diese Aktie bei der Abrechnung doppelt.
Beispiel: Es nehmen 100 Mitglieder an der Abstimmung teil. Es sind 200 Stimmen zu verteilen. 10 Mitglieder stimmen mit Nein oder Enthaltung. (2 x 10 Stimmen) Die Aktie wird mit 20 ausgeschüttet. Alle anderen Aktie in Summe mit 180.
Definition der Aktie «Andere Kandidierende»
Die Aktie "Andere Kandidierende" fasst folgende Stimmen zusammen:
1. Stimmen, die für Kandidierende abgegeben werden, die nicht mit einer namentlichen Aktie im Markt vertreten sind.
2. Stimmen, die für Kandidierende abgegeben werden, die ihren Rückzug erklärt haben und deswegen nicht (mehr) im Markt gelistet werden.
Definition der Aktie «Leere Stimmen»
Die Aktie "Leere Stimmen" (ehemals "Differenz-Aktie") fasst jene Stimmen zusammen, die nicht abgegeben worden sind:
Jedes Mitglied hat zwei Stimmen. Es reicht aber die Abgabe einer Stimme.
Wahlmodus
(Auszug aus www.gruene.de)
Bei dieser Urwahl kann jedes stimmberechtigte Mitglied bis zu zwei Stimmen vergeben. Dabei dürfen nicht zwei Stimmen auf zwei männliche Bewerber entfallen und nicht beide Stimmen auf eine Person vereint werden. Alternativ kann insgesamt mit NEIN oder ENTHALTUNG gestimmt werden (nach §24 (7) der Satzung und nach §9(4) Urabstimmungsordnung).
Das heißt konkret:
1. Ich kann eine Stimme vergeben.
2. Ich kann zwei Stimmen vergeben.
3. Ich kann den gesamten Stimmzettel mit ENTHALTUNG kennzeichnen - nicht jedoch einzelne BewerberInnen (damit wird der Stimmzettel ungültig).
4. Ich kann den gesamten Stimmzettel mit NEIN kennzeichnen - nicht jedoch einzelne BewerberInnen (damit wird der Stimmzettel ungültig).