OVG-Urteil Niedersachsen: hauptamtl. Bürgermeister darf nicht Kreistagsmitglied sein

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  • OVG-Urteil Niedersachsen: hauptamtl. Bürgermeister darf nicht Kreistagsmitglied sein

    an-d, 04.09.2019 12:44
    #1

    Eigentlich naheliegend, dass die besondere Treueverpflichtung, die ein BM gegenüber "seiner" Stadt hat und Interessenkollisionen am laufenden Band - dass das nicht zusammengeht mit der Freiheit des Mandates. Zwar ein regionales Urteil - dürfte aber auch Auswirkungen auf andere Bundesländer haben. M.E. hätte eine Anfechtung vor dem Verfassungsgericht keine Chance.

    https://kommunal.de/urteil-kreistag

  • RE: OVG-Urteil Niedersachsen: hauptamtl. Bürgermeister darf nicht Kreistagsmitglied sein

    Eckhart, 04.09.2019 16:21, Reply to #1
    #2

    Gutes Urteil.
    Bei uns in BW wimmelt es in den Kreistagen nur so von Bürgermeistern mit Interessenkonflikten.

  • RE: OVG-Urteil Niedersachsen: hauptamtl. Bürgermeister darf nicht Kreistagsmitglied sein

    an-d, 04.09.2019 17:40, Reply to #2
    #3

    Zu berücksichtigen ist, dass dieses Urteil nur in Niedersachsen Rechtskraft hat und sich auf die niedersächsische Kommunalverfassung bezieht. In anderen Bundesländern könnte soetwas anders oder nicht geregelt sein. Ich sehe das aber grundsätzlich als verfassungswidrig an  und denke auch nicht dass es verfassungsrechtliche Beschwerden diesbezüglich geben wird (zumindest nicht in Nds.).

    Mal abgesehen von der rechtlichen Seite finde ich das ganze moralisch auch recht diskussionswürdig. Ein OB-Posten beinhaltet zwanghaft mehrere andere Gremienverpflichtungen. Mit 40 Std./Woche kommt man da nicht aus. Mir ist schleierhaft, wie man dann zusätzlich ein im Prinzip zeitaufwändiges Ehrenamt wahrnehmen will. Die Menschen, die ich kennengelernt habe, die kommunalpolitisch aktiv sind/waren klagten oft über die hohe Arbeitsbelastung - zusätzlich zu den Gremiensitzungen auch noch Ortstermine u.a.m. Nicht wenige investieren dafür 10, 20, 30 oder mehr Stunden/Woche. Ich finde mit der "Nur-Teilnahme" an Gremiensitzungen (dann vlt. auch noch (entschuldigt ;-) ausfallen lassen) kommt man auch nicht der rechtlichen Verpflichtung des Ehrenamtes nach - allerdings gibt es da auch einige....

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